Der Unterschied zwischen Klein- und Großanlagen:
Zu den Kleinanlagen zählen :
- Ein- und Zweifamilienhäuser, unabhängig vom Anlageninhalt
- Anlagen mit Trinkwassererwärmen mit einem Inhalt kleiner oder gleich 400L und einem Inhalt in den Rohrleitungen zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle von kleiner oder gleich 3L
Zu den Großanlagen zählen:
- Anlagen mit Trinwasserspeichern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern z.B. in Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden, Altenheime, Krankenhäuser, Hotels, Bäder, Sportanlagen, Industrieanlagen usw.
- Anlagen mit Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt größer als 400L oder/und einem Rohrleitunginhalt größer als 3L zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle
je nach Querschnitt (Innendurchmesser) der wasserführenden Leitungen, sind 3L Rohrleitungsinhalt schnell erreicht. Bei einem Rohr mit einem Innendurchmesser von 20mm braucht es keine 10m Rohrlänge um diese Marke zu überschreiten.
Pflichten des UsI – Unternehmer und sonstiger Inhaber
Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber (UsI) einer Trinkwasserinstallation bekannt, dass der technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich:
- Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache durchzuführen oder durchführen zu lassen.
- Eine Beurteilung der Gefährdungen, die sog. Gefährdungsanalyse auszuführen oder ausführen zu lassen.
- Die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Verbraucher erforderlich sind
Bei der Durchführung der Maßnahmen sind die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten
Trinwkasseruntersuchungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter anderem durchzuführen bei
- Inbetriebnahme von neuen Trinkwasser-Installationen (Erst-Inbetriebnahme)
- Wiederinbetriebnahme nach Betriebunterbrechungen von > 3 Monaten
- Umbaumaßnahmen an der Trinkwasser-Installation im Bestand
Gerade bei Sanierung von Gebäuden, sei es auch nur eine Teilsanierung, wird die Beprobung der Trinkwasseranlage oft vernachlässigt. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine Überschreitung der Maßnahmenwerte festgestellt wird, kann niemand mehr feststellten ob die alten oder die neuen Teile der Anlage Schuld an der Misere sind. Jeder Handwerksbetrieb sollte sich dahingehend absichern und nur geprüfte / beprobte Anlagen übergeben.